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§ 4 Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Änderung durch LGBl Nr 29/1999 bezieht sich nur auf den Gesetzestitel.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(2) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 beträgt der Hundertsatz für den Pensionsbeitrag, der von den Beamten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg zu leisten ist, im Kalenderjahr 1995 7,5 v.H.

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