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§ 81 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Gehaltes

Möglichkeiten

§ 81

Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:

  1. 1. Vorrückung (§§ 82 bis 84),
  2. 2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 85),
  3. 3. Zeitvorrückung (§ 87) und
  4. 4. Beförderung (§ 88).

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