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§ 69 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes

§ 69

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:

  1. 1. der Verweis;
  2. 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage;
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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