Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
§ 69
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:
- 1. der Verweis;
- 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage;
- 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
