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§ 68 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Verantwortlichkeit für Beamte des Ruhestandes

§ 68

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

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