vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 61

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte