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§ 43 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Parteien

§ 43

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

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