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§ 33 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

10. Abschnitt

Disziplinäre Verantwortlichkeit

Dienstpflichtverletzungen

§ 33

Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

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