Zu LGBl Nr 45/2016: Gesetz vom 27. April 2016, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 authentisch interpretiert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten. Artikel II Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
6. Abschnitt
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Begriffsbestimmungen
§ 12
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:
- 1. Dienstzeit: die Zeit
- a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten
- gemäß § 12b Abs. 7,
- b) einer Dienststellenbereitschaft,
- c) eines Journaldienstes,
- d) der Mehrdienstleistung;
- 2. Mehrdienstleistung:
- a) die Über- und Mehrstunden,
- b) jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
- c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
- 3. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
- 4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
12.03.2024
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