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§ 3 LTUA-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Subsidiär anzuwendende Bestimmungen

§ 3

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich.

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