Unvereinbarkeitsangelegenheiten
§ 72
Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie den Direktor des Landesrechnungshofes ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 geregelt.
07.01.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
