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§ 22 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Untersuchungsausschüsse

§ 22

Die Einsetzung, Bildung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen ist in der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung, die in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten ist, geregelt.

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