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Artikel 44a L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Artikel 44a

Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich der möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes zu beachten.

14.05.2013

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