D. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 30
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
D. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 30
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
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