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Artikel 26 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Artikel 26

Ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann im Sinn des Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass ein Landesgesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden.

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