4. Abschnitt
Wahlkarten und Briefwahl
Ort und Ausübung des Wahlrechtes
§ 33
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs 1 oder 3 sind, können ihr Wahlrecht mittels Briefwahl auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).
29.11.2022
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