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§ 31 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Beschwerden

§ 31

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 bis 4 sowie des § 30 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

29.11.2022

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