Abgabenfreiheit
§ 111
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abgabenfreiheit
§ 111
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)