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§ 4 Prüfungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zufließen der Prüfungsgebühr

§ 4

Die Prüfungsgebühr fließt dem Rechtsträger zu, der den mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Aufwand trägt.

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