Gebührenpflicht
§ 1
(1) Personen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Prüfung ablegen, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
- 1. für Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung nach dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz;
- 2. für Dienstprüfungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;
- 3. für Prüfungen, deren Ablegung Voraussetzung für eine Tätigkeit ist, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt.
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