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§ 1 Prüfungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Gebührenpflicht

§ 1

(1) Personen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Prüfung ablegen, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

  1. 1. für Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung nach dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz;
  2. 2. für Dienstprüfungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;
  3. 3. für Prüfungen, deren Ablegung Voraussetzung für eine Tätigkeit ist, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt.

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