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§ 2 Bergsteigerschulleiter-Prüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1995

Zulassung

§ 2

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind nur Personen zugelassen, die die fachliche Befähigung für die Erteilung einer Bergführerbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 4 des Salzburger Bergführergesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.

(2) Der Ausbildungsbeitrag ist vom Salzburger Bergführerverband entsprechend der durch den Lehrgang anfallenden Unkosten für jeden Ausbildungslehrgang gesondert festzulegen und der Landesregierung zusammen mit den Berechnungsgrundlagen bekanntzugeben.

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