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§ 30 BerufSchOG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen

§ 30

Die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion.

04.09.2018

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