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§ 20 BerufSchOG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Festsetzung der Schulsprengel

§ 20

(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion.

(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.

22.02.2019

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