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§ 3 Sitzungsentschädigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1993

§ 3

Kommen als Barauslagen Reisekosten in Betracht, so gilt der Nachweis der Barauslagen für die Benützung des billigsten in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels durch die Teilnahme an der Sitzung als erbracht.

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