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§ 3a Gebrauchsabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Vereinbarungen mit dem Abgabepflichtigen

§ 3a

(1) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird.

(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

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