§ 3a Gebrauchsabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zweckwidmung

§ 3a

Die Erträge aus der Gebrauchsabgabe sind von der Gemeinde für Maßnahmen zu verwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Gemeindegebiet dienen.

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