Zentralausschuß
§ 9
(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zentralausschuß
§ 9
(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.
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