§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 1a Z 4 und 5 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
- 1. die Erneuerung bzw. Verbesserung bestehender Anlagen, im Hinblick auf Aufstiegshilfen jedoch nur Maßnahmen betreffend den Hundskogellift, den Verbindungslift und den Zentrallift einschließlich der Errichtung der hiefür erforderlichen Nebenanlagen;
- 2. die Verlegung, Neuanlage oder wesentliche Änderung von Langlaufloipen und Wanderwegen;
- 3. die Errichtung und Abänderung von Anlagen zur notwendigen Ver- und Entsorgung, wie Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Telephon- und Stromleitungen, sowie einer wintersicheren Straßenverbindung zum “Sonnhof" im Bereich zwischen der derzeitigen Trasse des Zentralliftes und des vorhandenen Weges;
- 4. die mit Bodenverwundungen verbundenen Betreuungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie das für diese Zwecke erforderliche Befahren des Schutzgebietes in der Zeit vom 1. Juni bis zum 15. August eines jeden Jahres;
- 5. wissenschaftliche Forschungsarbeiten, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;
- 6. Flüge, die mit bewilligungsfreien oder bewilligungsfähigen Maßnahmen nach § 2 Abs 2 bzw § 3 Abs 2 notwendigerweise verbunden sind.
13.03.2024
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