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§ 2 Obertauern-Hundsfeldmoor-Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2024

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

  1. a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dabei bisher üblichen Errichtung bzw. Aufstellung von Weidezäunen;
  2. b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und die bisher übliche Ausübung der Fischerei;
  3. c) das Spuren von Langlaufloipen und Wanderwegen während der Wintersaison, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung der Vegetation verbunden ist;
  4. d) ganzjährig das Betreten des Schutzgebietes auf bestehenden markierten Wegen und Steigen;
  5. e) die übliche Benützung von bestehenden Einrichtungen (Gewerbebetrieben, Liften, Schipisten, Langlaufloipen u. dgl.) sowie ganzjährig das Befahren der hiefür vorgesehenen Verkehrsflächen (Straßen und Parkflächen);
  6. f) die Aufstellung bzw. Anbringung üblicher Markierungszeichen bzw. Hinweistafeln für Lifte, Schipisten, Langlaufloipen und Wanderwege;
  7. g) die ohne chemische oder biotechnische Produkte erfolgende Präparierung von Schipisten, Langlaufloipen und Schlepplifttrassen, wenn damit keine erheblichen Bodenverwundungen verbunden sind;
  8. h) die notwendigen, nicht mit erheblichen Bodenverwundungen verbundenen Betreuungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie sonstige übliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestehenden Einrichtungen (z. B. in bezug auf Straßen, Wege, Steige, Weidezäune, Schutzhütten, gewerbliche Objekte, Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Trink- und Abwasseranlagen, Stromleitungen, Trafostationen) einschließlich der außerhalb von Verkehrsflächen hiefür erforderlichen Zu- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen außerhalb der Zeit vom 1. Juni bis zum 15. August eines jeden Jahres; unbefristet zulässig ist jedenfalls die Zu- und Abfahrt zur Vornahme erforderlicher unaufschiebbarer Arbeiten;
  9. i) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
  10. j) Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan vorgesehen sind.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

  1. a) die Errichtung, Aufstellung und Erweiterung baulicher oder sonstiger Anlagen;
  2. b) Beeinträchtigungen von stehenden und fließenden Gewässern samt deren Randbereichen;
  3. c) der Einsatz chemischer oder biotechnischer Produkte aller Art;
  4. d) das über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Betreten des Schutzgebietes;
  5. e) das über den Umfang des Abs. 2 hinausgehende Befahren des Schutzgebietes;
  6. f) jede vermeidbare Lärmerregung und Verunreinigung des Geländes sowie das Abbrennen von Feuer;
  7. g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
  8. h) das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
  9. i) Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen.

13.03.2024

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