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§ 1 Prüfungsgebühr für Dienstprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1990

§ 1

Die Prüfungsgebühr beträgt für die nachstehend angeführten Dienstprüfungen, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Landes- und Gemeindebedienstete als Anstellungs(Definitivstellungs)erfordernis bei einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen haben:

1. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Höheren Dienstes ....................... 230 S

2. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Gehobenen Dienstes ..................... 180 S

3. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Fachdienstes ........................... 120 S

4. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Mittleren Dienstes sowie Facharbeiter-

Aufstiegsprüfung ........................... 90 S

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