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§ 7 Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 7

(1) Das Sonderschutzgebiet untergliedert sich in die Teile A, B und C, deren Grenzen aus den im § 1 Abs. 2 genannten Lageplänen ersichtlich sind.

(2) Das Betreten des Sonderschutzgebietes, die Ausübung der Almwirtschaft und des Schisports ist abweichend von § 3 Abs. 3 lit. e, o und p in den mit A und C bezeichneten Teilen des Sonderschutzgebietes noch bis zum 31. Dezember 1998 zulässig.

(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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