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§ 6 Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Sonderschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 27 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg bestraft.

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