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§ 4 Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

  1. a) wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen;
  2. b) die Erhaltung und allenfalls der notwendige Ausbau bestehender Gebäude zu Forschungsstationen;
  3. c) Hegemaßnahmen zur Regulierung des Schalenwildbestandes (ausgenommen Steinwild) aus wildbiologischer und gesamtökologischer Sicht auf wissenschaftlicher Grundlage sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildseuchen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
  4. d) die Erhaltung vorhandener Wege, Steige und Plätze;
  5. e) Pflege- und Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Sonderschutzgebietes;
  6. f) mechanische Waldhygienemaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß.

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