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§ 3 Piffkar - Sonderschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 3

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Sonderschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

  1. a) der Besuch des Sonderschutzgebietes auf den hiefür vorgesehenen Wegen, Steigen und Plätzen;
  2. b) die Rekultivierung bestehender Steige im Einvernehmen mit dem Eigentümer des geschützten Gebietes;
  3. c) unbedingt erforderliche Maßnahmen im Zuge der Dienstausübung durch Organe der Hoheitsverwaltung, der öffentlichen Aufsicht, der Almaufsicht sowie durch Mitarbeiter des Salzburger Nationalparkfonds;
  4. d) der Durchtrieb von Weidevieh der Landes-Landwirtschaftsschule Bruck (Eigen- und Fremdvieh) durch das Piffkühkar auf das Oberstattkar.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

  1. a) forstliche Maßnahmen;
  2. b) die Ausübung der Jagd;
  3. c) der Abbau und das Sammeln von Bodenbestandteilen, Mineralien und Versteinerungen sowie jede sonstige Bodenverletzung;
  4. d) die Errichtung und Aufstellung baulicher und anderer Anlagen;
  5. e) das Betreten des Sonderschutzgebietes, ausgenommen für Maßnahmen gemäß Abs. 2;
  6. f) Verunreinigungen und Beeinträchtigungen des Gebietes durch Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Materialien und Abfällen aller Art;
  7. g) das Zelten, Biwakieren und Lagern abseits der Wege und Steige, die Errichtung von Feuerstätten, das Abbrennen von Feuern und das Rauchen;
  8. h) das Pflücken und Sammeln von Beeren, Pilzen und sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen;
  9. i) Beeinträchtigungen und Veränderungen der Vegetation;
  10. j) das Mitführen und Freilaufenlassen von Hunden;
  11. k) jede vermeidbare Lärmerregung;
  12. l) das Reiten;
  13. m) das Befahren mit Fahrzeugen und Motorschlitten;
  14. n) die Verwendung von Flugzeugen und Fluggeräten aller Art einschließlich von Hubschraubern, Segelflugzeugen, Modellflugzeugen, Hängegleitern, Gleit- und Fallschirmen in weniger als 5.000 m Seehöhe; dies gilt auch für Übungsflüge des Bundesheeres und der Exekutive;
  15. o) landwirtschaftliche Maßnahmen einschließlich der Almwirtschaft;
  16. p) jede Art des Schisportes, z.B. Tourenschilauf, Schiwandern, Schilanglauf, und der Alpinsportausbildung.

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