§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
- a) wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen;
- b) die Erhaltung und allenfalls der notwendige Ausbau bestehender Gebäude zu Forschungsstationen;
- c) Hegemaßnahmen zur Regulierung des Schalenwildbestandes (ausgenommen Steinwild) aus wildbiologischer und gesamtökologischer Sicht auf wissenschaftlicher Grundlage sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildseuchen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
- d) die Erhaltung vorhandener Wege, Steige und Plätze;
- e) Pflege- und Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Sonderschutzgebietes;
- f) mechanische Waldhygienemaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß.
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