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§ 2 Beitragsgruppenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1986

§ 2

Berufsgruppen, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind in allen Ortsklassen in Beitragsgruppe 5, solche des Großhandels in die Beitragsgruppe 6 gereiht.

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