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§ 3 Obertrumer See-Naturschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

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