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Artikel 2 Berufsschulbesuch-Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1981

Artikel 2

Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden

Berufsschulsprengeln

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.

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