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§ 2 Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 2

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

  1. a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich der Errichtung bzw. Aufstellung der hiefür notwendigen Weidezäune in der bisherigen Art;
  2. b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen während der Frostzeiten im Umfang des nachhaltigen zehnjährigen Zuwachses der vorhandenen Holzarten; besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen sind hiebei jedoch zu erhalten;
  3. c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Hochständen, der Wildfütterung u. dgl. mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Wildtaube, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
  4. d) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie markierten Wanderwegen;
  5. e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z. B. Gerlos-Mautstraße, Wege, Hochstände, Weidezäune u.ä.);
  6. f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:

  1. a) die über den Umfang des Abs. 2 lit. a und c hinausgehende Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
  2. b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche;
  3. c) Entwässerungen jeglicher Art;
  4. d) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen;
  5. e) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern;
  6. f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
  7. g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von Düngemitteln).

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