§ 1a
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
- 1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
- a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
- b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten;
- 2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzenarten (zB Zwergbirken) und Tierarten (zB komplette und außerordentlich artenreiche Moor-Libellengemeinschaft);
- 3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes als Lebensraum mit einer außerordentlichen Strukturvielfalt und einem in Bezug auf die Höhenlage überdurchschnittlichen Artenreichtum;
- 4. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines sehr seltenen alpinen Hochmoortypus (Ringhochmoor) mit seinen Moorteichen und typischen Latschenfilzen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum.
24.02.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
