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§ 1a Sieben Möser-Gerlosplatte-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

§ 1a

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

  1. 1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
  1. a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
  2. b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten;
  1. 2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzenarten (zB Zwergbirken) und Tierarten (zB komplette und außerordentlich artenreiche Moor-Libellengemeinschaft);
  2. 3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes als Lebensraum mit einer außerordentlichen Strukturvielfalt und einem in Bezug auf die Höhenlage überdurchschnittlichen Artenreichtum;
  3. 4. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines sehr seltenen alpinen Hochmoortypus (Ringhochmoor) mit seinen Moorteichen und typischen Latschenfilzen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum.

24.02.2026

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