§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- 1. des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (weitgehend naturnahe Almbewirtschaftung);
- 2. der besonderen Bedeutung für die Erholung als charakteristische Almregion, die bereichsweise schitouristisch erschlossen ist und reizvolle Ausblicke auf die Bergkulisse der Kalkhochalpen ermöglicht.
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