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§ 1a Postalm-Landschaftsschutzverordnung 1980

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

  1. 1. des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (weitgehend naturnahe Almbewirtschaftung);
  2. 2. der besonderen Bedeutung für die Erholung als charakteristische Almregion, die bereichsweise schitouristisch erschlossen ist und reizvolle Ausblicke auf die Bergkulisse der Kalkhochalpen ermöglicht.

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