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§ 6 Sondergebührenverordnung Gemeindespitäler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Zu LGBl Nr 28/2005: Die Novelle betrifft die Änderung der Bezeichnung des Kurztitels.

III. Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

Einteilung

§ 6

(1) Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil.

(2) Die Ambulatoriumsgebühr und der Arztanteil sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.

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