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§ 17 LStG. 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1972

IV. Abschnitt

Von den Landesstraßen

§ 17

(1) Die Landesstraßen werden in Landesstraßen I. und II. Ordnung eingeteilt.

(2) Landesstraßen I. Ordnung sind Straßen, die für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile desselben von besonderer Bedeutung sind.

(3) Alle übrigen Landesstraßen und -wege sind Landesstraßen II. Ordnung.

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