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§ 13 Benützungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1963

Zwangsmittel

§ 13

Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche wird der Bürgermeister betraut.

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