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§ 12 Benützungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Verjährung

§ 12

(1) Auf die Verjährung der Vorschreibung der Gebühren sind die Bestimmungen über die Verjährung der Vorschreibung der Grundsteuer gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht, Beträge, um welche zufolge einer unrichtigen Bemessung einer Gebühr zu wenig vorgeschrieben wurde, vorzuschreiben, verjährt binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der ursprünglich vorgeschriebene Betrag fällig geworden ist.

10.09.2024

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