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§ 5 Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2025

§ 5
Maßstab der plangrafischen Darstellung des Bebauungsplans

(1) Die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen.

(2) Die plangrafische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete mit großer flächenmäßiger Ausdehnung kann auch im Maßstab 1 : 2.000 erfolgen.

(3) Die plangrafische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete mit stark differenzierter Bebauung und Gebiete mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1 : 500, 1 : 250 oder 1 : 200 erfolgen.

17.11.2025

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