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§ 6 Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2025

§ 6
Allfällige schriftliche Ergänzungen zum Bebauungsplan

(1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die plangrafische Darstellung hinaus zusätzliche, unbedingt notwendige Festlegungen getroffen werden und diese nicht in die plangrafische Darstellung aufgenommen werden können, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur plangrafischen Darstellung zu treffen.

(2) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 Oö. ROG 1994) gilt § 4 sinngemäß.

17.11.2025

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