5. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter
§ 11
Bestellung
(1) Die Landesregierung hat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind für eine Funktionsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die jeweilige Person Erfahrungen auf dem Gebiet des Gleichbehandlungsrechts aufweist.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
01.07.2021
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