§ 2
Publikationsmedien
(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at ) festgelegt.
(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:
- 1. Name der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers;
- 2. Auftragsgegenstand;
- 3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;
- 4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;
- 5. im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
23.04.2019
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